es musste sichergestellt werden, dass die Nutzung der Geräte an Bord – einschließlich
der Mobiltelefone – keine Störung der Flugzeugausrüstung und der Bordsysteme hervorruft; es musste sichergestellt werden, dass die Mobilf
unkausrüstung keine funktechnischen Störungen in terrestrischen Mobilfunknetzen hervorruft, sondern ausschließlich mit der bordseitigen Basisstation verbunden wird, die ihrerseits via Satellit mit einer Bodenstation kommuniziert; gemeinsame Vorschriften und Normen mussten festgelegt werden, da
...[+++]mit bordseitige Basisstationen betrieben werden dürfen, während das Flugzeug den Luftraum über mehreren EU-Mitgliedstaaten durchquert.