(15) Diese Richtlinie sollte nicht die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung ode
r Verrechnung gemäß einzelstaatlichem Recht berühren, wie beispielsweise die Gegenseitigkeit der Forderungen und Verbindlichkeiten oder ihre Entstehung, bevor der Sicherungsnehmer von der Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder von Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Sicherungs
geber (oder von dem vorgeschriebenen Rechtsakt, der die Einleitung solcher Verfahren zur Folge hat) Kenntnis hatte oder hätte hab
...[+++]en müssen.