Wie Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (TRIPS-Übereinkommen) anerkennt, muss ein vernünftiger Ausgleich zwischen
den Interessen der einzelnen Parteien gefunden werden, wenn ,eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinre
ichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und rechtserhebliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, bezeichne
...[+++]t [hat]".