Die gemeinschaftlichen Maßnahmen haben den jeweiligen Um
weltfaktoren in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Es muß den Mitgliedstaaten daher möglich sein, in ihrem ges
amten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermassen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen zur Verhütung von Verdunstungsverluste
n in festen Anlagen beizubehalten ...[+++] oder vorzuschreiben.