Mit der Feststellung, dass solche Maßnahmen in den vom Europäischen Rat angenommenen Rahmen des Gesamtansatzes zur Migrationsfrage e
ingebettet sein und voll und ganz im Einklang mit dem Europäischen Recht und dem Völkerrecht stehen müssen; grundsätzlich sollte es möglich sein, solche
Maßnahmen auf jeden Mitgliedstaat anzuwenden, der mit ähnlichen Schwierigkeiten konfrontiert ist, wenngleich es auch erforderlich ist, zeitlich beschränkte Lösungen für besonders schwierige Situationen in Betracht
zu ziehen, die ein ...[+++]einzelner Mitgliedstaat zu bewältigen hat;