(7) In Bezug auf die gemeinsame Portfolioverwaltung (Verwaltung von Investmentfonds und von Investmentgesellschaften) sollte eine Verwaltungsgesellschaft aufgrund der ihr in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung in den Aufnahmemitgl
iedstaaten folgende Tätigkeiten ausüben dürfen: Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentfonds, die von der Gesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwaltet werden; Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentgesellschaften, die von ihr verwaltet w
erden; Wahrnehmung aller anderen F ...[+++]unktionen und Aufgaben, die zur Tätigkeit der gemeinsamen Portfolioverwaltung gehören; Verwaltung der Sondervermögen von Investmentgesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründet wurden; Wahrnehmung der Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung im Auftrag von in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründeten Verwaltungsgesellschaften für diese.