Die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek durch den Fiskus während des Zeitraums des Aufschubs eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation hat nicht zur Folge, dass die Steuerverwaltung
zum bevorrechtigten Gläubiger erhoben wird zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wird, sondern, dass ihr dieser Rang nach Ablauf des Verfahrens verliehen wird und dass den Gläubigern, die nicht über ein solches Vorzugsrecht verfügen, erst die Möglichkeit geboten wird, sich in einer Situation der Gläub
...[+++]igerkonkurrenz zu befinden, sobald der Fiskus entschädigt wurde.