Die klagenden Parteien leg
en ihren Klagen auf einstweilige Aufhebung an erster Stelle Artikel 20 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 zugrunde, der bestimmt, dass auf einstweilige
Aufhebung entschieden werden kann, wenn eine Klage gegen eine Norm eingereicht wird, die iden
tisch ist mit einer schon früher durch den Hof für nichtig erklärten Norm und die durch denselben Gesetzgeber angenommen wurde; die Kläger verweisen auf das Urteil Nr. 52/99 vom 26. Mai 1999 und auf das Urteil Nr. 68/
...[+++]99 vom 17. Juli 1999.