Einen Abschnitt mit Informationen über den Z
ugang zu den Serviceeinrichtungen gemäß Anhang II und die dafür erhobenen Entgelte. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, die nicht dem Infrastrukturbetreiber unterstehen, stellen Informationen über die Entgelte, die für den Zugang zu den Einrichtungen und die erbrachten Leistungen erhoben werden, sowie über die technischen Zugangsbedingungen bereit, die in die Schienennetz-
Nutzungsbedingungen aufzunehmen sind, oder sie geben eine Website an, auf der diese Informatione
...[+++]n unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.