(8) Für bestimmte Anwendungen sind Beschränkungen des Inverkehrbringens
und der Verwendung fluorierter Treibhausgase angemessen, um Wettbewerbsverzerrungen am Binnenmarkt zu verhindern, die durch unterschiedliche einzelstaatliche Maßnahmen entstehen könnten, wenn keine wirtschaftlich tragbaren Alternativen vorhanden und wirksamere Emissionsminderungen oder eine Rückgewinnung nicht möglich sind, wobei frei
willige Initiativen einiger Wirtschaftszweige ebenso zu berücksichtigen sind wie die Tatsache, dass noch an der Entwicklung von Alte
...[+++]rnativen gearbeitet wird.