Nach der Einziehung kürzt die zuständige Behörde ihre nächste Ausgabenerklärung an die Kommission um die eingezogenen Beträge oder leistet, wenn dieser Betrag nicht ausreicht, eine Rückzahlung an die Gemeinschaft. Auf die einzuziehenden Beträge werden ab dem Fälligkeitstermin Zinsen zu dem in Artikel 94 der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführ
ungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2001(6), vorgesehenen Satz am ersten Arbeitstag des Monats des Fälligkeitstermins der Forderung erhobe
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