Mit der Feststellung, dass solche Maßnahmen in den vom Europäischen Rat angenommenen Rahmen des Gesamtansatzes zur Migratio
nsfrage eingebettet sein und voll und ganz im Einklang mit dem Europäischen Recht und dem Völkerrecht stehen müssen; grundsätzlich sollte es möglich sein, solche Maßnahmen auf jeden Mitgliedstaat anzuwenden, der mit ähnlichen Schwierigkeiten konfrontiert ist, wenngleich es auch erforderlich ist, zeitlich besch
ränkte Lösungen für besonders schwierige Situationen in Betracht zu ...[+++]ziehen, die ein einzelner Mitgliedstaat zu bewältigen hat;