Auch wenn einige Mitgliedstaaten die anerkannten Stellen für die Gefahrenabwehr, die die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, für geeignet halten, Bewertungen der Häfen durchzuführen und entsprechende Pläne zu erstellen, ist doc
h eine Mehrheit der Mitgliedstaaten im Gegenteil der Auffassung, dass es sich bei Häfen und Hafenanlagen um kritische nationale Infrastr
ukturen handelt und damit um hoheitliche Aufgaben, die nicht delegiert werd
...[+++]en können.