1. Die Bestimmungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Systeme, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherheit zu gewährleisten, und das Problem nicht auf ange
messene Weise unter Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durc
...[+++]hführungsrechtsakte gelöst werden kann.“