5. Werden aus Drittstaaten stammende Waren, einschließlich Verpackung, auf denen
ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die mit einer Marke identisch ist, die
für derartige Waren eingetragen ist oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden ist, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit in das Zollgebiet der Union verbracht, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt zu werden, so hat der Zollanmelder oder der Besitzer der Waren, wenn Grund zu der Annahme besteht
...[+++], dass die Waren in der Union in Verkehr gebracht werden, auf Verlangen des Markeninhabers oder des nach Artikel 26 Absatz 3 ermächtigten Lizenznehmers nachzuweisen, dass der Bestimmungsort der Waren außerhalb des Gebiets der Union gelegen ist.