In Artikel 18 Absatz 3 erhält der Satzteil
„sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“ folgende Fassung:
„sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb einer durch einzelstaatliche Rechtsvors
chriften oder durch Tarifverträge ...[+++] oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festzulegenden angemessenen Frist gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“.
In artikel 18, derde alinea, worden de woorden "mits de betrokken werknemers gelijkwaardige compenserende rusttijden worden geboden" vervangen door "mits de betrokken werknemers binnen een redelijke termijn, vast te stellen bij nationale wet, collectieve overeenkomst of akkoord tussen de sociale partners, gelijkwaardige compenserende rusttijden worden geboden";