Für den Fall, dass der Staat, unter dessen
Flagge das Fischereifahrzeug während des Zeitraums, in dem es aus dem Fischereiflottenregister der Union gelöscht war, gefahren ist, nach Unionsrecht als nicht kooperierender Staat in Bezug auf die Bekämpfung, Verhinderung und Unterbindung der IUU- Fischerei oder als Staat, der die nicht nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze zulässt, eingestuft ist, wird eine solche Fangerlaubnis nur erteilt, wenn erwiesen ist, dass die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs beendet ist und der Eigner sofort tätig geworden ist, um das Fahrzeug aus dem Registe
r dieses Staates zu ...[+++]löschen.