(22) Es ist außerdem wichtig, Vorkehrungen für Ausnahmefälle zu treffen, in denen nationale Maßnahmen, die sich auf die Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, sofort erlassen werden können; dies ist nur in dringen
den Fällen aufgrund einer ernsten und unvorhersehbaren Situation, insbesondere einer Situation, die vorher nicht bekannt war und deren Ursache nicht dem Handeln der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten ist, zuzulassen,
damit das Ziel der vorherigen Konsultation und administrativen Zusammenarbeit, das d
...[+++]iese Richtlinie zum Gegenstand hat, nicht gefährdet wird.