Wird im Hoheitsgebiet ei
nes Drittlandes, in einer Zone oder in einem bzw. mehreren Kompartiment(en) eines Drittlandes ein Ausbruch Aviärer Influenza nachgewiesen, so darf die zuständige Behörde dieses Drittlandes nicht mehr bescheinigen, dass das Hoheitsgebiet, die betreffende Zone
oder das bzw. die betreffende(n) Kompartiment
(e), das/die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufscheint/aufscheinen, frei von dieser Krankhei
...[+++]t ist/sind.