Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen ist näml
ich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung
oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, d
ie dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führt, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften a
...[+++]uszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden.