Im vorliegenden Fal
l genügt jedoch die Feststellung, dass die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmung auf die föderale Zuständigkeit hinsichtlich der ausdrücklichen Begründung nicht marginal sind, weil sie darauf hinausläuft, es zu erlauben,
dass die Begründung einer Entscheidung bezüglich eines Genehmigungs-, Validierungs- oder Registrierungsantrags nicht im Akt selbst vorkommt und durch die zuständige administrative Geltung erst im Laufe des Verfahrens vor dem Rat für Geneh
migungsstreitsachen ...[+++]bekannt gegeben wird.