(3) Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder tei
lweise, im Eigentum einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung befinden oder direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, von
einer solchen beherrscht werden, sofern diese Einrichtungen eine Tätigkeit ausüben, die,
würde sie von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt, den Bestimmungen dieser Richtlin
...[+++]ie unterläge.