Vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88. Das Vorabentscheidungsers
uchen enthält einen kurzen Hinweis darauf, dass das vorlegende Gericht Sorge hatte, ob der Kläger in Griechenland wegen de
s außergewöhnlichen zeitlichen Abstands einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires
Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist haben würde; in den schriftlichen oder mündlichen St
...[+++]ellungnahmen wurde dies aber nicht weiter verfolgt.