31. f
ordert die Aufnahme einer Klausel, in der festgelegt ist, dass ein Investor der potenziellen Vertragspartei des Ziellandes alle Informationen zur Verfügung stellen muss, die die
se in Bezug auf die betreffende Investition zum Zweck der Beschlussfassungen im Zusammenhang mit dieser Investition oder für rein statistische Zwecke benötigen könnte, wobei die Vertragspartei grundsätzlich dafür Sorge trägt, dass Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit des Investors bzw. d
...[+++]er Investition beeinträchtigen könnten, gewahrt werden;