Unbeschadet von Paragraph 3 kann der der Rücknahmepflicht unterworfene Hersteller
zwecks Einhaltung seiner Rücknahmepflicht: 1° entweder ein individuelles Abfuhr-, Sammlungs- und Behandlungssystem, einschließlich der Wiederverwendung, durch
einen individuellen Verwaltungsplan organisieren; 2° oder
eine Umwelteinrichtung, der er angeschlossen ist, mit der Erfüllung s
einer Pflicht beauftragen, wobei diese berechtigt ist, entweder im Rahmen
einer Lizenz oder im Rahmen
einer gemäß dem Umweltgesetzbuch angenommenen Um
...[+++]weltvereinbarung ein Kollektivsystem einzuführen.