Obwohl die zivilrechtlichen Gesellschaften,
die nicht die Form einer Handelsgesellschaft angenommen haben, durch Artikel 5 Absatz 3 Nr. 3 des Strafgesetzbuches mit juristischen Personen gleichgestellt werden, muss der Fall
einer in Gründung
befindlichen zivilrechtlichen Gesellschaft nicht berücksichtigt werden, da
eine in Gründung befindliche Gesellschaft beinhaltet, dass sie dazu bestimmt ist, Rechtspersönlichkeit zu besitzen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn
eine ...[+++] zivilrechtliche Gesellschaft gegründet wird.