23. erinnert daran, dass die Staaten – und nicht die Regionen – Mitglieder der Europäischen Union sind, und hält es daher für unannehmbar, dass ei
n Mitgliedstaat die nationalen Erklärungen wegen seiner territorialen Gliederung ablehnt, und vertritt die Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat in der Lage sein muss, ent
weder mittels einer einzigen nationalen Verwaltungserklärung oder in Form von mehreren Erklärungen innerhalb eines nationalen Rahmens die Verantwortung für die V
...[+++]erwaltung der erhaltenen EU-Gelder zu übernehmen;