Aus dem Vorstehenden ergibt sich,
dass die Erteilung einer ausschließlichen Zuständigkeit an die Brüsseler Rechtsprechungsorgane, über kollektive Schadenersatzklagen zu befinden, eine sachdienliche Maßnahme angesichts der eigentlichen Beschaffenheit der kollektiven Klage darstellt, die einer großen Zahl von Verbrauchern zugute kommt und deren territoriale Folgen potenziell weitreichend sind, sowie angesichts der Absicht des Gesetzgebers, Streitverfahren, die Sachkenntnisse in einem wirtschaftlichen und technischen Bereich erfordern, zu zentralisieren und somit di
e Entwicklung einer einheitlichen ...[+++] Rechtsprechung in Bezug auf kollektive Schadenersatzklagen zu begünstigen.