Zur Bestimmung des Bruttosub
ventionsäquivalents einer Bürgschaft sollten Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit haben, eine Methode anzuwenden, die der Kommission im Rahmen einer Kommissionsverordnung im Bereich Staatlicher Beihilfen, wie zum Beispiel im Rahmen der Verordnung Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen (9), angezeigt und von der Kommission genehmigt wurde, wenn die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Bürgschaften und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Vero
...[+++]rdnung Bezug nimmt.