f) Nach Anhörung der Kommission kan
n ein Mitgliedstaat verlangen, daß jede natürliche Person, die Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, der von der zuständigen Be
hörde eines anderen Mitgliedstaats nach dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurde, während die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ersten Mitglie
dstaats hatte, sich einer zusätzlichen Prüfung zu unterziehen hat, die von
...[+++]der von dem ersten Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Behörde oder Stelle durchgeführt wird.