Insofern es sich um Verstöße handelt, die in den königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße aufgenommen wurden, konnte der föderale Gesetzgeber die Gemeinderäte ermächtigen, solche Verordnungen anzunehmen, auch wenn die Verkehrszeichen über das Halten und Parken und die Verkehrsschilder C3 und
F103 in Ausführung einer zusätzlichen Gemeindeverordnung aufgestellt wurden, und konnte er das Verfahren zur Einziehung solcher Geldbußen rege
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