Die Mitgliedstaaten haben den Auftra
g, die Erhebung der traditionellen Eigenmittel unter optimalen Bedingungen wahrzunehmen.
Nach dem Grundsatz einer solchen Haftung, die im Übrigen damit verbunden ist, dass die Mitgliedstaaten 25% der erhobenen Mittel einbehalten dürfen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten für die Verluste an traditionellen Eigenmitteln aufkommen müssen, die durch ihr Verschulden entstanden sind, und diese im Rahmen ihrer finanziellen Haftung dem Gemeinschaftshaushalt zukommen lassen müss
...[+++]en.