Außerdem ermöglicht es die Formulierung von Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung keine Verfahrensentschädigung beziehungsweise die Höhe der geschuldeten Verfahre
nsentschädigung auf einen symbolischen Betrag festzusetzen, wenn der Staatsrat der Ansicht ist, dass es unvernünftig wäre, die Entschädigun
g auf den vom König festgelegten Mindestbetrag ...[+++] festzusetzen.