Werden die Kosten für die Behebung der Schäden zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der in Absatz 1 festgeleg
ten Frist von einem Dritten übernommen, so beschließt die Kommission, dass
der Empfängerstaat einen Betrag in Höhe der gewährten Finanzhilfe zurückerstatten muss, sofern der von einem Dritten zu einem
späteren Zeitpunkt übernommene Betrag nicht vom Empfängerstaat oder von der Kommission gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 berei
...[+++]ts berücksichtigt wurde .