Da jedoch die Ausübung des Dritteinspruchs im Verhältnis zu dieser Möglichkeit den Vorteil bietet, dem Dritten die Umkehrung der Beweislast zu ersparen, versetzt di
e Unmöglichkeit für einen Dritten bei einer Schiedsentscheidung, ein Gericht mit eine
m Dritteinspruch zu befassen, ihn in eine weniger günstige Lage als einen Dritten bei einer Gerichtsentscheidung, der dieses Rechtsmittel zusätzlich zur Möglichkeit, die Vermutung in einem späteren Verfahren umzukehren, ausüben
...[+++]kann.