21. verurteilt zutiefst die von der PKK und anderen Terrorgruppen auf türkischem Boden begangene Gewaltakte; bekundet seine Solidarität mit der Türkei bei der Bekämpfung des Terrorismus und wiederholt seine Forderung an die PKK, eine sofortige Waffenruhe auszurufen und einzuhalten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Bekämpfung des Terrorismus auf eine Art und Weise fortgeführt werden muss, die im Verhältnis zu der Bedr
ohung steht und mit einem uneingeschränkten Bekenntnis zu den internationalen Rechtsinstrumenten und -standards erfolgt; hebt hervor, dass es niemals eine Entschuldigung für jede Art von Gewalt gegen Zivilisten geb
...[+++]en kann; appelliert an die türkische Regierung und alle politischen Kräften im Irak– auch die kurdischen Gruppierungen –, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um terroristische Aktivitäten zu verhindern und zu bekämpfen, und fordert die Türkei nachdrücklich auf, auf einseitige Schritte, mit denen sie die Territorialität des Irak verletzt, zu verzichten;