(11d) Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaf
t verwaltet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des
OGAW identisch ist, sollte diese Verwaltungsgesellschaft geeignete Verfahren und Vereinbarungen vorsehen, die von der Verwaltungsgesellschaft angenommen wurden, um mit Anlegerbeschwerden umzugehen, z. B. durch geeignete Bestimmungen, die in den Bestimmungen über den Vertrieb zum Ausdruck kommen, oder durch die Bereitstellung einer Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, bei der
...[+++]es sich nicht um eine Anschrift der Verwaltungsgesellschaft selbst handeln muss.