[9] [10]Diese Richtlinien wollen ,di
e Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die d
en in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienst
leistungen anbieten möchten, und zu diesem Zweck die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter bei einer Auftragsvergabe und zugleich die Möglichkeit ausschließen, dass ein öffentlicher Auftraggeber sich von ande
...[+++]ren als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt".