Von der Regelung ausgeschlossen sind also Drittstaatsangehörige, die
sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, die aber nicht in seinem Gebiet arbeiten dürfen, ihr Recht auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft ausübende Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sowie Personen, die gemäß Übereinkommen zwischen der Gem
einschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, andererseits, Freizügigkeitsrechte genießen, die denen von Unionsbürgern gleichwerti
...[+++]g sind.