Der Subventionssatz wird um einen Bonus erhöht, wenn das Projekt einer landwirtschaftlichen Übergangshalle: 1° in einer der in Artikel 38 des Programmdekrets vom 23. Februar 2006 über die vorrangigen Maßnahmen für die Wallonische Zukunft angeführten Freizonen
gelegen ist oder in einem Gebiet mit naturbedingten Benachteiligungen, das in Anwendung von Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015 über die Gewährung von Beihilfen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen in dem Ministerialerlass vom 24. September 2015 ausgewiesen wurde; 2° von wenigstens sechs Landwirten genutzt wird; 3° unter der Übe
...[+++]rwachung einer im Rahmen des regionalen Systems der differenzierten Qualität oder im Rahmen des europäischen Qualitätssystems zugelassenen zertifizierenden Stelle steht; 4° von 40 Prozent der Landwirte getragen wird, die zum Zeitpunkt des Einreichens dieses Projekts nicht älter als vierzig Jahre sind".