Die Artikel 110 bis 114 desselben Gesetzbuches, die in Abschnitt II (« Abweichungen ») enthalten sind, bestimmen: « Unterabschnitt I. - Abweichungen vom Sektorenplan Art. 110. Außerhalb der Abbaugebiete kann die Anlage, die zur Gewinnung oder zur Erschließung
von Ziergestein aus einem früher bewirtschafteten Steinbruch bestimmt ist, und die für
eine Baustelle für Renovierungs-, Umbau-, Vergrößerungs- oder Wiederaufbauarbeiten an
einem Gebäude mit Rücksicht auf den bebauten Standort notwendig ist, auf Gutachten des in Artikel 5 erwähnten Ausschusses für
eine ...[+++]n begrenzten Zeitraum erlaubt werden.