Der Antrag muss den Nachweis ent
halten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem
Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten
Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nach Absatz 5 nicht gemäß dieser Richtlinie zu
Ende geführt werden kann ...[+++].