Aus dem Umstand, dass das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und
dem Lernenden nicht einem Arbeitsvertrag unterliegt, und aus dem Fehlen von Bestimmungen, durch die der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Arbeitsunfälle auf den Lernenden und den Arbeitgeber, bei dem die individuelle Au
sbildung absolviert wird, ausgedehnt wurde, ergibt sich ebenfalls, dass der Arbeitgeber sich nicht auf die aus Artikel 46 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle sich ergebende zivilrechtliche Immunität berufen kann, wenn das Opfer eines Arbeitsunfalls
...[+++] ein Lernender in individueller Berufsausbildung ist.