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Wird eine Person in einem Mitgliedstaat wegen einer
strafbaren Handlung verfolgt und besteht Grund zu der Annahme, dass die Anschuldigung dieselbe Tat, de
nselben Sachverhalt oder dasselbe Verhalten betrifft, derentwegen der B
etreffende in einem anderen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig ab
geurteilt ...[+++]wurde, so ersuchen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, insbesondere auf Ersuchen des Betreffenden oder der Verteidigung, die zuständigen Behörden des Urteilsmitgliedstaats um sachdienliche Auskünfte.