2° 75.000 Euro wenn die Beschäftigtenzahl des zugelassenen Eingliederungsbetriebs mindestens fünfundvierzig Arbeitnehmer beträgt, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung durch den Eingliederungsbetrieb als benachteiligte bzw. stark benachteiligte Arbeitnehmer galten, und sofern der Betrieb belegen ka
nn, dass mindestens eineinhalb Arbeitnehmer zu seinem Personal gehören, die ausschliesslich für die Durchführung von Aufträgen zur sozialen Betreuung im Sinne von Artikel 11 angestellt sind, und deren Arbeitszeit gemäss Artikel 16, § 4, Absatz 2 in Vollzeitgleichwe
...[+++]rten berechnet wird und mindestens einer Halbzeitbeschäftigung je sozialen Betreuer entspricht.