(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von
Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein K
ontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und geg
ebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen is
...[+++]t.