(1) Die zustä
ndigen Behörden des Vollstreckungsstaats erkennen jede gemäß den Artikeln 4 und 5 übermittelte Einz
iehungsentscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich
alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständigen Behörden beschließen, einen der Gründe fü
r die Versagung der Anerkennung oder ...[+++] der Vollstreckung nach Artikel 8 geltend zu machen
oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach Artikel 10 geltend zu machen.