Allerdings vertritt er die Auffassung, dass
in diese Liste eine Bestimmung mit aufgenommen werden muss, die besagt, dass jede Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird, da dies den Wirtsch
aftsbeteiligten die eindeutige Botschaft vermitteln würde, dass ein Ausschluss des Rechtes auf Entschädigung für Beitreibungskosten und somit eines Rechtes, das mit dem Vorschlag gestärkt werden soll, eine nachteilige Vertragsbedingung darstellt, die gegenüber Schuldnern nicht durchgesetzt werden kann, sondern vielmehr zu Schadenersatz
...[+++]forderungen führen kann (siehe Änderungsanträge 1 und 11).