Wird eine zweite oder eine weitere Hauptversammlung einberufen,
weil auf die erste Einberufung hin das erforderliche Quorum nicht erreicht worden ist, brauchen die
Mitgliedstaaten für diese Einberufung die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Fristen nicht einzuhalten, vorausgesetzt, die Bestimmung dieses Art
ikels wurde bei der ersten Einberufung eingehalten, kein neuer Punkt wird auf die Tagesordnung gesetzt und zwischen der endgültig
...[+++]en Einberufung und dem Datum der Hauptversammlung liegen mindestens zehn Tage.