Ein Kind, das von einer verheirateten Frau geboren worden sei und dessen Vater deren
Geliebter sei (aus einem Ehebruch a matre hervorgegangenes
Kind), werde anders behandelt als ein
Kind eines Mannes, der mit einer Frau verheiratet sei, die nicht die Mutter des
Kindes sei (aus einem Ehebruch a patre hervorgegangenes
Kind), denn kraft Artikel 319bis des Zivilgesetzbuches könne
letztgenanntes Kind ...[+++] nämlich unter Vorbehalt der Genehmigung vom Vater anerkannt werden; die Ehefrau könne die Wirklichkeit dieser Vaterschaft anfechten.